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Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchGEG k.a.Abk.)
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 32
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Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 32
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Eingangsformel *)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- *)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 StrlSchG mWv. 1. Oktober 2017
Artikel 2 Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 StrlSchG § 114, mWv. 1. Januar 2022 § 28
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 1.
- § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befördert, die Kernmaterialien im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sind, ohne hierfür der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu bedürfen, darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage ist entbehrlich, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b des Atomgesetzes zu erbringen hat."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 55 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist," durch die Wörter „§ 78 bei geplanten Expositionssituationen" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 56 der Strahlenschutzverordnung" durch die Angabe „§ 77" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15 m.W.v. 5. Juni 2021
Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 3 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtG § 2, § 2a, § 4, § 9a, § 9c, § 10a (neu), § 11, § 12, § 12b, § 12c, § 12d, § 19, § 21b, § 22, § 23, § 23b, § 23d, § 46, § 54, § 57b, Anlage 2, mWv. 4. Juli 2017 § 9a, § 13, mWv. 1. Oktober 2017 § 11
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 3a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- Umgang:
- a)
- Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von
- aa)
- künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und
- bb)
- natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen,
- b)
- der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und
- c)
- das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes."
- 2.
- In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „; bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf" gestrichen.
- 3.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „ergeben" die Wörter „, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der für die Beförderung der Kernbrennstoffe verantwortlichen natürlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzt" eingefügt.
- 4.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen" durch die Wörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2017
- b)
- In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 9c wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes" werden ein Komma und die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.
- b)
- Die Wörter „der auf Grund dieses Gesetzes" werden durch die Wörter „der auf Grund dieser Gesetze" ersetzt.
- 6.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung(1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Verbringung nach der auf Grund des § 30 des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung beziehen.(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbedürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes beziehen.(3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kann sich auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung nach § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt.(4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz." - 7.
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2017
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „(Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung)" gestrichen und werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „, wer die Freigabe beantragen kann und welche Pflichten im Zusammenhang mit der Freigabe zu beachten sind, insbesondere, dass und auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und der zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist und welches Verfahren anzuwenden ist sowie welche Mitteilungspflichten bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe nicht mehr bestehen" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Die Nummern 2, 3, 7 und 8 werden aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 2, 3 und 4.
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art zu treffen sind,".
- bbb)
- Die Nummern 3, 3a, 3b, 3c, 4 und 4a werden aufgehoben.
- ccc)
- In Nummer 7 werden die Wörter „sowie beim Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art" gestrichen.
- ddd)
- Die Nummern 7a und 9a werden aufgehoben.
- eee)
- In Nummer 10 werden die Wörter „der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „des § 7" ersetzt.
- fff)
- Nummer 10a wird aufgehoben.
- ggg)
- In Nummer 11 werden die Wörter „und der Personen, die als behördlich bestimmte Sachverständige nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung tätig werden," gestrichen.
- hhh)
- In Nummer 12 werden die Wörter „§§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.
- iii)
- Die Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 3 bis 11.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23d und § 24" durch die Wörter „den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 oder von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes tätig sind,".
- 10.
- § 12c wird aufgehoben.
- 11.
- § 12d wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2017
- 12.
- In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht." - b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Komma zwischen den Wörtern „radioaktive Stoffe" und „Anlagen" wird durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art" werden durch die Wörter „der in § 7 bezeichneten Art" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird."
- 14.
- § 21b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleistungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist."
- 15.
- Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Zolldienststellen können- 1.
- grenzüberschreitend verbrachte Sendungen mit radioaktiven Stoffen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
- 2.
- einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte bestehenden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnung, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und
- 3.
- in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den zuständigen Behörden vorgeführt werden.
- 16.
- § 23 wird aufgehoben.
- 17.
- § 23b wird aufgehoben.
- 18.
- § 23d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und Großquellen" gestrichen.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 19.
- In § 46 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „oder § 12d Abs. 6 Nr. 2" gestrichen.
- 20.
- § 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „12c, 12d," wird gestrichen.
- b)
- Nach der Angabe „§ 21a Abs. 2" wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Die Angabe „und § 23 Abs. 3" wird gestrichen.
- 21.
- § 57b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird jeweils nach den Wörtern „nach diesem Gesetz" ein Komma eingefügt und werden jeweils die Wörter „oder der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 7 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 22.
- In Anlage 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „nach diesem Gesetz" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung" durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
Artikel 4 Aufhebung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5 Änderung des BVL-Gesetzes
§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- b)
- Die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" werden durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 8 werden nach dem Wort „(Bundesinstitut)" die Wörter „und das Bundesamt für Strahlenschutz jeweils" und nach den Wörtern „Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes" die Wörter „oder des Bundesamtes" eingefügt.
Artikel 6 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
§ 4 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 48), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz
Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt."
Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, werden in Buchstabe O Abschnitt I Nummer 5 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen die Wörter „der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung" durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
In § 48 Absatz 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden die Wörter „der Röntgenverordnung" durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz" ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung". - 2.
- Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend." - 3.
- § 49 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend."
Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
Artikel 10 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2017 LFGB § 1, § 57a (neu), § 57b (neu), § 57c (neu), § 57d (neu), § 59, § 60, § 62
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 57 die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung
§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen
§ 57c Überwachung
§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Absatzes 2" durch die Wörter „der Absätze 2 und 4" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Abschnitt 9a
- 1.
- bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
- 2.
- dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, wie beispielsweise durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2)."
- 3.
- Nach § 57 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt:
„Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken:- 1.
- das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,
- 2.
- das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,
- 3.
- das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie.(3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden.
§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 57c Überwachung
Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.
§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes
Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr." - 4.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a wird nach den Wörtern „§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" die Angabe „, § 57a Absatz 1" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
- „1.
- entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
- cc)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 (ABl. L 290 vom 6.11.2009, S. 4) geändert worden ist, ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr bringt,".
- dd)
- In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ee)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ff)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird."
- c)
- In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.
- 5.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7" durch die Wörter „Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 7 oder 8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.
- 6.
- In § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 BAStrlSchG Artikel 1, mWv. 1. Oktober 2017 Artikel 1
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2017
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutzvorsorge" durch die Wörter „des Notfallschutzes" und das Wort „Strahlenschutzvorsorgegesetz" durch das Wort „Strahlenschutzgesetz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundes radioaktiver Stoffe" die Wörter „oder radioaktiv kontaminierter Stoffe" eingefügt sowie nach den Wörtern „im Zusammenhang mit" das Wort „radioaktiven" durch das Wort „solchen" und die Wörter „dieser radioaktiven" durch das Wort „solcher" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist."
- 2.
- In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort „Atomgesetzes" durch das Wort „Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Der Anlage 3 werden die folgenden Nummern 2.8 bis 2.11 angefügt:
- „2.8
- Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen
- 2.9
- Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen
- 2.10
- Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
- 2.11
- Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes".
Artikel 13 Änderung des Umweltauditgesetzes
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 70 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 14 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach den Wörtern „sonstige radioaktive Stoffe," werden die Wörter „Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue," eingefügt.
- 2.
- Das Wort „und" hinter den Wörtern „Gefahren der Kernenergie" wird durch das Wort „oder" ersetzt.
Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 werden nach dem Wort „Atomgesetzes" die Wörter „oder des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.
- b)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- 2.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können."
Artikel 16 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Anlage 4 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden."
- 2.
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben."
- 3.
- In Buchstabe c werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
Artikel 17 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 18 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „, der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und des Strahlenschutzvorsorgegesetzes" durch die Wörter „sowie des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- 2.
- In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- 3.
- In § 41 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
Artikel 19 Änderung der Mess- und Eichverordnung
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „1.
- nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,".
Artikel 20 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a)
- Die zweite Zeile wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der ersten Spalte wird die Angabe „1" gestrichen.
- bb)
- In der zweiten Spalte wird die Angabe „2" durch die Angabe „1" ersetzt.
- cc)
- In der dritten Spalte wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" ersetzt.
- dd)
- In der vierten Spalte wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.
- b)
- In der dritten Zeile werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 21 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 7 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „§ 7 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 22 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „oder dem Betrieb von Anlagen" werden die Wörter „zur Erzeugung ionisierender Strahlung" eingefügt.
- bb)
- Die Wörter „der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung" werden durch die Wörter „von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „§ 23d Satz 3 des Atomgesetzes" werden durch die Wörter „§ 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes," die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes," eingefügt.
Artikel 23 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung
Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren;".
- 2.
- In § 2 Satz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 24 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)". - 2.
- Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung." - 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist," die Wörter „des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist;" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Gebühr beträgt
- 1.
- für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro bis 25.000 Euro;
- 2.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
- 3.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
- 4.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro."
- 4.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
Artikel 25 Änderung des Standortauswahlgesetzes
§ 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach den Wörtern „§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes" werden ein Komma und die Wörter „nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.
- 2.
- Nach den Wörtern „§ 7 der Strahlenschutzverordnung" werden die Wörter „vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459)" eingefügt.
Artikel 26 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
In § 39 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter „oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes" gestrichen.
Artikel 27 Änderung der Baustellenverordnung
In Anhang II Nummer 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden die Wörter „der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 39 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 29 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 18f Absatz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2b eingefügt:
- „(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig Personen zuzuordnen."
Artikel 30 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 25 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- „(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen."
Artikel 31 Änderung des DWD-Gesetzes
§ 4 Absatz 5 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 585 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(5) Das Strahlenschutzgesetz, die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz bleiben unberührt."
Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems
Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Erfahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung und der Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und der Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die Wirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bund und Ländern. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung des Notfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch möglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Notfallvorsorge und -reaktion benennen.
Artikel 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Artikel 1 §§ 1 bis 3, 5, 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, §§ 24, 30, 37, 38 Absatz 2, §§ 49, 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6, § 63 Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1, § 72 Absatz 2 Satz 2, §§ 73, 74 Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 und 3, § 79 Absatz 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5, § 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Absatz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2, § 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2, § 139 Absatz 4, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 145 Absatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6, §§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4, § 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, 174, 175 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 183 Absatz 4, § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7 sowie Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a, die Artikel 4, 5, 9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15, 26 und 31 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. Im Übrigen treten die Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3, 6 bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30 am 31. Dezember 2018 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)
(3) Am 31. Dezember 2018 treten die folgenden, nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nummer 2 und 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) fortgeltenden Vorschriften außer Kraft:
- 1.
- die Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196) und
- 2.
- die Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347).
- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) traten die Änderungen am 1. Januar 2022 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2017.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung B. v. 3. Januar 2022 BGBl. I S. 15 m.W.v. 1. Januar 2022
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
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