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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 4 - Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2610; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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§ 4 Informationssystem des Bundes
(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird.
(2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 686 m.W.v. 12. April 2008
Frühere Fassungen von § 4 StrVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 686 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 StrVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Artikel 1 1. StrVGÄndG Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... das Komma durch einen Punkt ersetzt. d) Nummer 6 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: § 4 Informationssystem des Bundes (1) ... Nummer 6 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: § 4 Informationssystem des Bundes (1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten ...
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