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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 7 - Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2610; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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§ 7 Verbote und Beschränkungen bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte
- 1.
- das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen,
- 2.
- das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
- 1.
- das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- 2.
- das Verbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte
- 1.
- das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,
- 2.
- das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte
- 1.
- die Verwertung von Abfall oder die Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,
- 2.
- die Beseitigung von Abfall regeln.
(4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar.
Text in der Fassung des Artikels 91 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 7 StrVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 91 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 686 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 64 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 StrVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StrVG Befugnisse im grenzüberschreitenden Verkehr
... hinweisen. (2) Die Zollstellen sind berechtigt, zur Überwachung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Verbote und Beschränkungen 1. ... werden. Warensendungen, für die Verbote und Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bestehen, können von den Zollstellen zurückgewiesen ...
§ 13 StrVG Strafvorschriften (vom 12.04.2008)
... einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Artikel 1 1. StrVGÄndG Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind." angefügt. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die ... Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 64 9. ZustAnpV Strahlenschutzvorsorgegesetz
... und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 91 10. ZustAnpV Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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