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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 8 - Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2610; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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§ 8 Befugnisse im grenzüberschreitenden Verkehr
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind berechtigt, zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
- 1.
- Maßnahmen zur Dekontamination von Fahrzeugen und anderen Sachen zu treffen,
- 2.
- kontaminierte Fahrzeuge und andere kontaminierte Sachen zurückzuweisen oder sie an die zuständigen Behörden zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen weiterzuleiten.
(2) Die Zollstellen sind berechtigt, zur Überwachung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Verbote und Beschränkungen
- 1.
- Warensendungen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuhalten,
- 2.
- die zuständigen Verwaltungsbehörden über Warensendungen zu unterrichten,
- 3.
- bei Warensendungen anzuordnen, daß sie auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgeführt werden.
(3) (weggefallen)
Zitierungen von § 8 StrVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 StrVG Bußgeldvorschriften (vom 12.04.2008)
... handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ...
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