Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 9 - Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2610; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
| |
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
| |
§ 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie. Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Umgang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.
(2) Soweit es sich um Ereignisse im Gebiet eines Landes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen handelt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlungen an die Bevölkerung richten.
Text in der Fassung des Artikels 91 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 9 StrVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 91 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 686 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 64 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 StrVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Artikel 1 1. StrVGÄndG Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,". 10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe § 1" ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 64 9. ZustAnpV Strahlenschutzvorsorgegesetz
... und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 91 10. ZustAnpV Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und Satz 1 werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6807/a96789.htm