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Änderung § 9 StrVG vom 12.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 StrVG, alle Änderungen durch Artikel 1 10. ZustAnpV am 12. April 2008 und Änderungshistorie des StrVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 StrVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 9 StrVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 91 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Text alte Fassung) § 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | (Text neue Fassung)§ 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit |
(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie. | (1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie. Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Umgang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Soweit es sich um Ereignisse im Gebiet eines Landes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen handelt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlungen an die Bevölkerung richten. |
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