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Änderung § 3 StrVG vom 12.04.2008
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§ 3 StrVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 3 StrVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Aufgaben der Länder | |
(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere | |
(Text alte Fassung) 1. in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, | (Text neue Fassung) 1. in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, |
2. in Futtermitteln, 3. im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, | |
4. in Abwässern, im Klärschlamm, in Reststoffen und Abfällen, 5. im Boden und in Pflanzen, 6. in Düngemitteln. | 4. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen, 5. im Boden und in Pflanzen. |
(2) Die Länder übermitteln die gemäß Absatz 1 gewonnenen Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivät. |
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