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Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1377; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2129-27-2-2 Umweltschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 41 Abs. 3 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


§ 1 Abfallbezeichnung



(1) Überwachungsbedürftig sind die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten in der Anlage zu dieser Verordnung genannten verwertbaren Abfälle.

(2) Die in dieser Verordnung geregelte Bestimmung der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle.


§ 2



Die Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379).


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung



Abfall-
schlüssel
Abfallbezeichnung
02Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,
Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs-
mitteln
02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs
02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
03Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten,
Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
04Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe
04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
05Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 Abfälle aus der Erdölraffination
05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09
fallen
05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung
05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
05 07 02 schwefelhaltige Abfälle
06Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02
fallen
06 06 Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs-
prozessen
06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.
06 13 99 Abfälle a. n. g.
07Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund-
chemikalien
07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11
fallen
07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11
fallen
07 03 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11
fallen
07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holz-
schutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11
fallen
07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11
fallen
07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und
Körperpflegemitteln
07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11
fallen
07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11
fallen
08Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen,
Dichtmassen und Druckfarben
08 03 Abfälle aus der HZVA von Druckfarben
08 03 07 wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
08 03 08 wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
10Abfälle aus thermischen Prozessen
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17
fallen
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
11Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung
von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 99 Abfälle a. n. g.
12Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi-
kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mecha-
nischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
16Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus
der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 03 Altreifen
16 08 Gebrauchte Katalysatoren
16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle 1) oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,
die unter 16 11 03 fallen
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 16 11 05 fallen
19Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehand-
lungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle 2)
19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01 verglaste Abfälle
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02 Sandfangrückstände
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,
die unter 19 08 11 fallen
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 08 13 fallen
19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
20Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in-
dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich
getrennt gesammelter Fraktionen
20 03 andere Siedlungsabfälle
20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle


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1)
Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.
2)
Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.