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Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (AbfRÜbVefG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Geltung ab 01.02.2007, abweichend siehe Artikel 16
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Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

-
Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 (ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/ 692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),

-
Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom 12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch die Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168 S. 28),

-
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17),

-
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch die Richtlinie 2003/ 35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) und durch die Richtlinie 2003/87/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 (ABl. EU Nr. L 275 S. 32) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),

-
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),

-
Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24), geändert durch die Richtlinie 2003/108/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 106),

-
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-Altgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 21. April 2006 (ABl. EU Nr. L 115 S. 38).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.




Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes


Artikel 1 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 KrW-/AbfG § 3, § 13, § 19, § 25, § 28, § 29, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 55a, § 61, § 46, § 36, § 50, § 54, § 55, § 31, § 47, § 48, mWv. 21. Juli 2006 § 7, § 8, § 12, § 45

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere

1.
dass Nachweise oder Register

a)
auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder

b)
abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45

zu führen und vorzulegen sind,

2.
dass die Abfallentsorger bei der Annahme oder Weitergabe die Abfälle in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,

3.
dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger ein Betriebstagebuch führen, in welchem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,

4.
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,

5.
die Entnahmen von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,

6.
die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren,

7.
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen oder eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle beauftragt.

Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten Überwachungsmaßnahmen die Überprüfung der Anforderungen der Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann.

(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,

2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden."

3.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden am Ende der Nummer 2 das Wort „oder" und nach der Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3.
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5".

4.
In § 12 Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5".

5.
In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6 erteilt worden ist,".

6.
(weggefallen)

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)" gestrichen.

8.
(weggefallen)

9.
(weggefallen)

10.
§ 25 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn

1.
die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung im Sinne des § 22 erfolgt,

2.
durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden und

3.
die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gewährleistet bleibt.

Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige nach Absatz 2 verbunden werden.

(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen erforderlich ist. Die für die Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Ablichtung des Freistellungsbescheides an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden.

(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung."

11.
In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Vorlage der Abfallwirtschaftskonzepte" durch die Wörter „Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten" ersetzt.

12.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind, haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen."

b)
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.

13.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,

2.
Entsorgungspflichtige,

3.
Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen oder entsorgt haben, sowie

4.
Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, für Dritte Abfallverbringungen gewerbsmäßig vermitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln."

14.
Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt:

„§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

§ 42 Registerpflichten

(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B

1.
die Menge, die Art, der Ursprung und

2.
soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel sowie die Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet werden.

(2) Entsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 45 bestimmt.

(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.

§ 43 Nachweispflichten

(1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt

1.
vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und

2.
über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.

(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt.

(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.

§ 44 Anordnungen im Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1.
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder

2.
bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 nachzukommen haben.

Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.

(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

§ 45 Anforderungen an Nachweise und Register

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere auch bestimmt werden, dass

1.
der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

2.
für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

3.
die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

4.
die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gängiger Belege geführt werden sowie

5.
die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass

1.
Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt,

2.
die zur Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Pflichten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten sowie

3.
den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge sowie Störungen der für die Kommunikation erforderlichen Einrichtungen mitgeteilt werden."

15.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe entsprechend Absatz 1 vorzusehen."

16.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 7, § 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5, § 8, § 12 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „nicht vollständig oder nicht richtig" durch die Wörter „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

dd)
Die Nummer 7 wird durch die folgenden neuen Nummern 7 bis 11 ersetzt:

„7.
entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet,

9.
entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10.
entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

11.
entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,".

ee)
Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 12 bis 14.

ff)
In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48" durch die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, 8 und 10" durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14" ersetzt.

17.
In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, § 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.

18.
In § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.

19.
In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „überwachungsbedürftige" durch die Wörter „nicht gefährliche" ersetzt.


Artikel 2 Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Februar 2007 AbfKoBiV

Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 1 S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird aufgehoben.


Artikel 3 Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Februar 2007 BestüVAbfV

Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 UVPG Anlage 1, Anlage 3

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.

2.
In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe „Abs. 5" gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Umweltstatistikgesetzes



Das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.

2.
In § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort „gefährlicher" ersetzt.

---

*)
nichtamtlicher Hinweis: Das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530) ist zwischenzeitlich durch Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) am 20. August 2005 außer Kraft getreten.


Artikel 6 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 4. BImSchV Anhang

Ziffer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer 8.3 werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.

2.
In den Ziffern 8.6, 8.8, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14 und 8.15 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 AVV § 1, § 3

Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort „Gefährlichkeit" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort „Gefährlichkeit" ersetzt.

b)
Satz 1 des Absatzes 1 wird wie folgt gefasst:

„Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes."

c)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftig" durch das Wort „gefährlich" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 BefErlV § 1, § 3, § 12

Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.

2.
In § 12 Nr. 1 werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Altholzverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 AltholzV § 6

In § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort „gefährlicher" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Gewerbeabfallverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 GewAbfV § 3, § 5

In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Versatzverordnung


Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 VersatzV Anlage 4

In Anlage 4 Ziffer 2.4 letzter Absatz der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Deponieverordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 DepV § 6, § 8, § 14, § 25, Anhang 4

In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des Anhangs 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 VwGO § 48

In § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.


Artikel 14 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 ElektroG § 2

§ 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden die Angaben „§ 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung" durch die Angaben „§§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

2.
Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt:

„Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten."


Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den Artikeln 6 bis 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 16 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des siebenten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) tritt am ersten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.





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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juli 2006.