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§ 1 - Solingenverordnung (SolingenV)
§ 1 Grundsatz
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
- 1.
- in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und
- 2.
- nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
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Zitierungen von § 1 SolingenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SolingenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolingenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolingenV Begriff der Schneidwaren
... im Sinne des § 1 sind insbesondere: 1. Scheren, Messer und Klingen aller Art, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6815/a96834.htm