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§ 1 - Solingenverordnung (SolingenV)

V. v. 16.12.1994 BGBl. I S. 3833
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2-2 Warenzeichenrecht

§ 1 Grundsatz



Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die

1.
in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und

2.
nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.

 
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Zitierungen von § 1 SolingenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SolingenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolingenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolingenV Begriff der Schneidwaren
... im Sinne des § 1 sind insbesondere: 1. Scheren, Messer und Klingen aller Art,  ...