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Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (Solingenverordnung - SolingenV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit:
§ 1 Grundsatz
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
- 1.
- in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und
- 2.
- nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
§ 2 Herkunftsgebiet
Das Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt Haan.
§ 3 Begriff der Schneidwaren
Schneidwaren im Sinne des § 1 sind insbesondere:
- 1.
- Scheren, Messer und Klingen aller Art,
- 2.
- Bestecke aller Art und Teile von solchen,
- 3.
- Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,
- 4.
- Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer,
- 5.
- Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,
- 6.
- Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,
- 7.
- Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,
- 8.
- blanke Waffen aller Art.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6815/index.htm