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§ 9 - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Artikel 2 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305, 317; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 2129-8-30 Umweltschutz
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Geltung ab 01.03.2001; FNA: 2129-8-30 Umweltschutz
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§ 9 Kontinuierliche Messungen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Betreiber hat
- 1.
- die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 6 Nr. 1 und 2,
- 2.
- die Massenkonzentrationen der Emissionen an Distickstoffoxid und
- 3.
- die zur Auswertung und Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlichen Bezugsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, Feuchtegehalt an Wasserdampf sowie Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand
Zitierungen von § 9 30. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 30. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
30. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 30. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
... des Betriebes der biologischen Abfallbehandlungsanlage ist aus den Messwerten nach § 9 Satz 1 für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf ...
§ 18 30. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... 1 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 9 Satz 1 die Massenkonzentrationen der Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße ...
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