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Änderung § 6 30. BImSchV vom 20.12.2019

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§ 6 30. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 30. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Emissionsgrenzwerte


Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

(Text alte Fassung)

a) Gesamtstaub 10 mg/m³

(Text neue Fassung)

a) Gesamtstaub 5 mg /m³

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m³

2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 30 mg/m³

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 40 mg/m³

3. kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Distickstoffoxid 100 g/Mg

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 55 g/Mg

4. kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Geruchsstoffe 500 GE/m³

und

5. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, 0,1 ng/m³.