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Änderung § 6 30. BImSchV vom 20.12.2019
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§ 6 30. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung | § 6 30. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Emissionsgrenzwerte | |
Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: | |
(Text alte Fassung) a) Gesamtstaub 10 mg/m³ | (Text neue Fassung) a) Gesamtstaub 5 mg /m³ |
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m³ 2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a) Gesamtstaub 30 mg/m³ b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 40 mg/m³ 3. kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a) Distickstoffoxid 100 g/Mg b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 55 g/Mg 4. kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet: Geruchsstoffe 500 GE/m³ und 5. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, 0,1 ng/m³. |
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