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§ 32b - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen



Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern

1.
die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und

2.
ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.





 

Frühere Fassungen von § 32b StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 22.03.2019Artikel 1 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
vom 14.03.2019 BGBl. I S. 333
aktuellvor 22.03.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32b StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32b StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 34 ARegV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021)
...  (13) Auf Kapitalkosten von Übertragungsnetzbetreibern im Sinne des § 32b der Stromnetzentgeltverordnung sind ab dem 1. Januar 2019 die Vorschriften dieser Rechtsverordnung in der bis zum 31. Juli 2021 ... gelten bis zum 31. Dezember 2023 für die Kapitalkosten von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 32b der Stromnetzentgeltverordnung , die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 2 ARegVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung." 3. In § 32b wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „jeweils" durch die Wörter „bis zum ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 1 OffUmlBerV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
...  b) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe zu § 32b eingefügt: „§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der ... der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe zu § 32b eingefügt: „ § 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen".  ... März 2019 geltende Regelung angewendet." 7. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt: „§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der ... 7. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt: „ § 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen  ...
Artikel 2 OffUmlBerV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... werden. (13) Auf Kapitalkosten von Übertragungsnetzbetreibern im Sinne des § 32b der Stromnetzentgeltverordnung sind ab dem 1. Januar 2019 die Vorschriften dieser Rechtsverordnung in der jeweils geltenden ... gelten bis zum 31. Dezember 2023 für die Kapitalkosten von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 32b der Stromnetzentgeltverordnung , die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb ...