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§ 11 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 11 Periodenübergreifende Saldierung
1Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
- 1.
- den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
- 2.
- den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte V. v. 20. Juni 2018 BGBl. I S. 865 m.W.v. 29. Juni 2018
Frühere Fassungen von § 11 StromNEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2018 | Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 StromNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 ...
§ 28 StromNEV Dokumentation (vom 01.01.2023)
... 2. die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung, 3. die nach § 11 errechneten Differenzbeträge, 4. die nach § 12 dokumentierten Schlüssel ...
§ 30 StromNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 27.07.2021)
... kalkulatorischen Steuern nach § 8, 4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4, 5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und ...
Zitat in folgenden Normen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 34 ARegV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021)
... Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 ... Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste Regulierungsperiode verteilt. Die Verzinsung dieser Mehr- oder ... Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung . (1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren nach § 24 entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt. 6. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind" durch ...
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