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§ 21 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung



(1) 1Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. 2Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.

(2) 1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 2Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) 1Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 2Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.



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Frühere Fassungen von § 21 StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... werden. Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21 . Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 28 ARegV Mitteilungspflichten (vom 31.07.2021)
...  2. (aufgehoben) 3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach ... 4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung jährlich zum 1. Januar, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 3 NELaStÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die ... b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2" durch die Wörter „ § 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung" ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte". b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Netzentgeltbildung bei ... b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung". c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt ... „Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21 . Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze ... zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung ... § 28 aufzunehmen." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach ...
Artikel 2 StromNEVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung  ...