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§ 27 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 27 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 27 StromNEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
aktuell vorher | 29.06.2018 | Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865 |
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 3 Strommarktgesetz vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
aktuell | vor 30.07.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 StromNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 3 EnWRAnpG 2024 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „ § 27 (weggefallen) ". b) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst: „§ ... die Wörter „des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (weggefallen)". 3. § 32a ... ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt gefasst: „ § 27 (weggefallen) ". 3. § 32a wird wie folgt gefasst: „§ 32a ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers, 2. Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung, ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen." 6. § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) (weggefallen) (2) ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 27 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 3 Satz 1 des ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 3 StroMaG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen." 2. In § 27 Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt, wird in Nummer 7 ...
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen." 14. Teil 3 wird aufgehoben. 15. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter ... Netzentgeltanteils sind in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ergänzend aufzunehmen. Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen: Netzentgelt des ...
Artikel 2 StromNEVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... gestrichen. b) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung" gestrichen. c) In Satz 4 werden die ...
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