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Änderung § 32a StromNEV vom 29.12.2023

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§ 32a StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 32a StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte


(Text neue Fassung)

§ 32a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Regelungen zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3, den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind in der Übergangszeit für die Bestimmung der Netzentgelte, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 gelten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Netzentgelte der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus der Addition eines nach Maßgabe des Absatzes 2 bundeseinheitlich sowie eines nach Maßgabe des Absatzes 3 unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils zusammensetzen. 2 Hierfür bilden diese Übertragungsnetzbetreiber nach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindividuelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16 Absatz 2 Satz 2 eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion.

(2) 1 Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte erfolgt in fünf Schritten von jeweils 20 Prozent. 2 Der prozentuale bundeseinheitlich gebildete Anteil, der sich auf die Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im jeweiligen Kalenderjahr bezieht, beträgt

1. für das Kalenderjahr 2019 jeweils 20 Prozent,

2. für das Kalenderjahr 2020 jeweils 40 Prozent,

3. für das Kalenderjahr 2021 jeweils 60 Prozent,

4. für das Kalenderjahr 2022 jeweils 80 Prozent.

3 Die anteiligen Erlösobergrenzen nach Satz 1 der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind auf den gemeinsamen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusammenzuführen. 4 Unter Verwendung der bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ist für die betroffene Netz- und Umspannebene jeweils der bundeseinheitlich gebildete Netzentgeltanteil zu bestimmen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen.

(3) 1 Grundlage des unternehmensindividuell gebildeten Anteils nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweils verbleibende Anteil der Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1, der nicht Grundlage des bundeseinheitlich gebildeten Anteils ist. 2 Diese Kosten sind den unternehmensindividuellen Kostenträgern nach Anlage 3 zuzuordnen. 3 Unter Verwendung der unternehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist für die Netz- und Umspannebene jeweils der unternehmensindividuell gebildete Netzentgeltanteil zu bestimmen.

(4) 1 Die Höhe des bundeseinheitlich gebildeten Netzentgeltanteils und die Höhe des unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils sind in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte nach § 21 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergänzend aufzunehmen. 2 Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen: Netzentgelt des Übertragungsnetzbetreibers ist gleich bundeseinheitlicher Anteil nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a zuzüglich unternehmensindividueller Anteil nach Absatz 3 Satz 3.

(5) Der Ausgleich von Mehr- und Mindereinnahmen, die sich aufgrund des bundeseinheitlich gebildeten Netzentgeltanteils ergeben, erfolgt nach dem Mechanismus des § 14c.



 
(heute geltende Fassung)