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Synopse aller Änderungen der StromNEV am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 3 des EnWRAnpG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung
    § 3a Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
    § 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
    Abschnitt 1 Kostenartenrechnung
       § 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung
       § 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
       § 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
       § 6 Kalkulatorische Abschreibungen
       § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
       § 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
       § 8 Kalkulatorische Steuern
       § 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
       § 10 Behandlung von Netzverlusten
       § 11 Periodenübergreifende Saldierung
    Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung
       § 12 Grundsätze der Kostenverteilung
       § 13 Kostenstellen
       § 14 Kostenwälzung
    Abschnitt 2a Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
       § 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
       § 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
       § 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
       § 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
    Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung
       § 15 Grundsätze der Entgeltermittlung
       § 16 Gleichzeitigkeitsgrad
       § 17 Ermittlung der Netzentgelte
       § 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung
       § 19 Sonderformen der Netznutzung
       § 20 Verprobung
       § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
Teil 3 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
    § 23 (aufgehoben)
    § 24 (aufgehoben)
    § 25 (aufgehoben)
    § 26 (aufgehoben)
Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 27 Veröffentlichungspflichten
(Text neue Fassung)

    § 27 (aufgehoben)
    § 28 Dokumentation
    § 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Teil 5 Sonstige Bestimmungen
    § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
    § 31 Ordnungswidrigkeiten
    § 32 Übergangsregelungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte


    § 32a (aufgehoben)
    § 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen
    § 33 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
    Anlage 2 (zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen
    Anlage 3 (zu § 14 Abs. 3) Kostenträger
    Anlage 4 (zu § 16 Abs. 2) Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad
    Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
    Anlage 5 (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) Absatzstruktur
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung


(1) 1 Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. 2 Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen, welche die Struktur der Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetze widerspiegeln, zuzuordnen. 3 Danach sind die Hauptkostenstellen im Wege der Kostenwälzung nach § 14 den Kostenträgern zuzuordnen. 4 Unter Verwendung einer Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 sind die Netzentgelte für jede Netz- und Umspannebene zu bestimmen. 5 Die Ermittlung der Kosten erfolgt auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können dabei berücksichtigt werden. 6 Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21. 7 Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung bestimmt worden ist, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf Grundlage der Kosten nach Satz 5. 8 Soweit hinsichtlich der Kostenermittlung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heranzuziehen.

(2) Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestimmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. 2 Hierfür verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2. 3 Vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung nach Satz 1 nach Maßgabe des § 32a.



(3) 1 Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestimmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. 2 Hierfür verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2.

(heute geltende Fassung) 

§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung


(1) 1 Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. 2 Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. 3 Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. 2 Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.



(2) 1 Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. 2 Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. 2 Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen Jahreskosten gebildet. 3 Die spezifischen Jahreskosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene. 4 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 14d.



(1) 1 Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. 2 Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen Jahreskosten gebildet. 3 Die spezifischen Jahreskosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene. 4 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 24 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) 1 Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene auf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt. 2 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ermitteln für die betroffene Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4.



(heute geltende Fassung) 

§ 20 Verprobung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. 2 Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der §§ 14a bis 14c anzuwenden. 3 Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung



(1) 1 Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. 2 Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. 3 Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung

1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und

2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht.

(2) 1 Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. 2 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Veröffentlichungspflichten




§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte




§ 32a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Regelungen zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3, den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind in der Übergangszeit für die Bestimmung der Netzentgelte, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 gelten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Netzentgelte der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus der Addition eines nach Maßgabe des Absatzes 2 bundeseinheitlich sowie eines nach Maßgabe des Absatzes 3 unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils zusammensetzen. 2 Hierfür bilden diese Übertragungsnetzbetreiber nach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindividuelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16 Absatz 2 Satz 2 eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion.

(2) 1 Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte erfolgt in fünf Schritten von jeweils 20 Prozent. 2 Der prozentuale bundeseinheitlich gebildete Anteil, der sich auf die Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im jeweiligen Kalenderjahr bezieht, beträgt

1. für das Kalenderjahr 2019 jeweils 20 Prozent,

2. für das Kalenderjahr 2020 jeweils 40 Prozent,

3. für das Kalenderjahr 2021 jeweils 60 Prozent,

4. für das Kalenderjahr 2022 jeweils 80 Prozent.

3 Die anteiligen Erlösobergrenzen nach Satz 1 der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind auf den gemeinsamen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusammenzuführen. 4 Unter Verwendung der bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ist für die betroffene Netz- und Umspannebene jeweils der bundeseinheitlich gebildete Netzentgeltanteil zu bestimmen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen.

(3) 1 Grundlage des unternehmensindividuell gebildeten Anteils nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweils verbleibende Anteil der Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1, der nicht Grundlage des bundeseinheitlich gebildeten Anteils ist. 2 Diese Kosten sind den unternehmensindividuellen Kostenträgern nach Anlage 3 zuzuordnen. 3 Unter Verwendung der unternehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist für die Netz- und Umspannebene jeweils der unternehmensindividuell gebildete Netzentgeltanteil zu bestimmen.

(4) 1 Die Höhe des bundeseinheitlich gebildeten Netzentgeltanteils und die Höhe des unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils sind in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte nach § 21 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergänzend aufzunehmen. 2 Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen: Netzentgelt des Übertragungsnetzbetreibers ist gleich bundeseinheitlicher Anteil nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a zuzüglich unternehmensindividueller Anteil nach Absatz 3 Satz 3.

(5) Der Ausgleich von Mehr- und Mindereinnahmen, die sich aufgrund des bundeseinheitlich gebildeten Netzentgeltanteils ergeben, erfolgt nach dem Mechanismus des § 14c.



 
(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 14 Abs. 3) Kostenträger


1. Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkostenstellen 'Systemdienstleistungen' und 'Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt'.

vorherige Änderung

1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2.



1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2. Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle 'Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt'.

2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2.

3. Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der Hauptkostenstelle 'Hochspannungsnetz 110 Kilovolt'.

4. Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle 'Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung'.

5. Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle 'Mittelspannungsnetz'.

6. Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle 'Umspannung Mittel-/Niederspannung'.

7. Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstellen 'Niederspannungsnetz' und 'Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse' abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle 'Anlagen der Straßenbeleuchtung'.

Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.