Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 StromNEV vom 30.07.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EnWRAnpG 2024 am 30. Juli 2016 und Änderungshistorie der StromNEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 27 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 27 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Veröffentlichungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2 Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,

3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,

4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,

5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

6. die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres und

7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres.