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Änderung § 32b StromNEV vom 22.03.2019

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§ 32b StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung
§ 32b StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern

1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und

2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.


 
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