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Änderung § 27 StromNEV vom 30.07.2016

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§ 27 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 27 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Veröffentlichungspflichten


(1) 1 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2 Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,

3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,

4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,

5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

(Text alte Fassung)

6. die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres und

7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

6. die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres,

7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,

8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen sowie

9. den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers.


 (keine frühere Fassung vorhanden)