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Änderung Anlage 4a StromNEV vom 22.07.2017

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Anlage 4a StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
Anlage 4a StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4a (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2


vorherige Änderung

 


Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.

Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.

Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2.500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.