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Änderung § 21 StromNEV vom 29.06.2018
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§ 21 StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 21 StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865 |
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(Text alte Fassung) § 21 Änderungen der Netzentgelte | (Text neue Fassung)§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung |
Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben. | (1) 1 Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. 2 Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) 1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 2 Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. (3) 1 Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 2 Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen. |
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