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§ 113 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren
(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. 2Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. 3Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. 4Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. 2Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. 4In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. 5Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden
- 1.
- an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
- 2.
- an die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
- a)
- zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
- b)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
- c)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder
- d)
- zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
- e)
- zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
- 3.
- an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- a)
- sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
- aa)
- um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
- b)
- sofern die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
- c)
- sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
- aa)
- um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
- d)
- sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer Straftat von erheblicher Bedeutung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
- aa)
- um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
- e)
- sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
- aa)
- um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen,
- 4.
- an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- a)
- sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
- aa)
- die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder
- b)
- sofern dies im Einzelfall erforderlich ist
- aa)
- zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- bb)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
- cc)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder
- dd)
- zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat oder
- ee)
- zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
- ff)
- zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
- 5.
- an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
- a)
- § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
- b)
- einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
- 6.
- an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst erforderlich ist,
- 7.
- an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
- a)
- zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder
- b)
- zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten Rechtsgüter,
- 8.
- an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
(4) 1Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. 2Die Verantwortung für die Berechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an
- 1.
- die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
- 2.
- die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
- a)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder
- b)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
- c)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder
- d)
- zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
- e)
- zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
- 3.
- das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
- a)
- zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
- aa)
- die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
- b)
- die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,
- c)
- die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
- aa)
- die für die Verhütung der Straftat zuständigen Polizeibehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
- d)
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
- aa)
- die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
- e)
- das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
- aa)
- die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen,
- 4.
- das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
- a)
- im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
- aa)
- die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
- bb)
- ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder
- b)
- dies im Einzelfall erforderlich ist
- aa)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder
- bb)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
- cc)
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder
- dd)
- zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, oder
- ee)
- zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
- ff)
- zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person, die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
- 5.
- die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches,
- 6.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
- a)
- § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
- b)
- einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität,
- 7.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
- 8.
- den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
- a)
- zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder
- b)
- zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,
- 9.
- das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
(6) 1Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(7) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. 2Wer mehr als 100.000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. 3Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wird.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 B. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1380 m.W.v. 2. April 2021
Frühere Fassungen von § 113 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 113 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 TKG Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden (vom 01.11.2019)
... Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen, 2. den Namen und die ... 2 Satz 4 des Geldwäschegesetzes entsprechend. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt. (2) Die Verpflichtung zur ...
§ 113c TKG Verwendung der Daten (vom 18.12.2015)
... öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden. (2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 ...
§ 115 TKG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (vom 02.04.2021)
... Verpflichtungen nach den §§ 109, 109a, 112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 113 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 114 Absatz 1 und 3. bis zu 20.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen ... bis zu 20.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 111 Absatz 1, 4 und 5 oder § 113 Absatz 6 und 7 Satz 1 . Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Absatz 1 bis 5, ... gegen § 111 Absatz 1 bis 5, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder § 113 Absatz 6 und 7 Satz 1 kann die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Bundesnetzagentur dahin gehend ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können, 33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt, 34. entgegen § 113 Absatz ... können, 33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt, 34. entgegen § 113 Absatz 6 Satz 1 dort genannte Daten nicht, ... 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt, 34. entgegen § 113 Absatz 6 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 35. entgegen § 113 Absatz 6 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt, 36. entgegen § 113b Absatz 1, auch in Verbindung mit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - (zu § 113 des Telekommunikationsgesetzes, § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 2b Satz 1 des BND-Gesetzes und § 4b Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 4 Satz 1 des BND-Gesetzes, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes)B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 10 TKGBDAG Inkrafttreten
... Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte und die Ermittlungsmöglichkeiten der in § 113 des Telekommunikationsgesetzes benannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 2 VerkDSpG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden. (2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1299/05 - (zu § 113 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes)
B. v. 05.03.2012 BGBl. I S. 460
Entscheidung BVerfGE20120124
... 2012 - 1 BvR 1299/05 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite ... ihre Nutzung gegeben sind. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite ...
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 9 InfoAustG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen, 2. den Namen und die ... 1 Satz 6 des Geldwäschegesetzes entsprechend. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt. (2) Die Verpflichtung zur ...
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 1 TKGBDAG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... I S. 958, 1717) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 113 wird wie folgt gefasst: „§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren (1) ... folgt geändert: 1. § 113 wird wie folgt gefasst: „§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren (1) Wer geschäftsmäßig ... 2 wird nach der Angabe „und 2" ein Komma und werden die Wörter „§ 113 Absatz 5 Satz 2 und 3" eingefügt. b) In Satz 1 Nummer 3 sowie in Satz 2 ... b) In Satz 1 Nummer 3 sowie in Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 113 Abs. 1 und 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1" ... die Wörter „§ 113 Abs. 1 und 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1" ersetzt. 3. § 149 wird wie folgt geändert: ... 32 werden die folgenden Nummern 33 bis 35 eingefügt: „33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt, ... „33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt, 34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort ... Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt, 34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt oder". bb) Die bisherige Nummer 33 ... oder". bb) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 36, die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2," werden gestrichen und am Ende wird das Komma durch einen Punkt ...
Artikel 2 TKGBDAG Änderung der Strafprozessordnung
... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 ...
Artikel 3 TKGBDAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 ... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 ... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 ...
Artikel 4 TKGBDAG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 ...
Artikel 5 TKGBDAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (7) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 ... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 ...
Artikel 6 TKGBDAG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... durch das Wort „Rufnummer" ersetzt. 25. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 17a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die ...
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 6 BestDaAAG Änderung des Bundespolizeigesetzes (vom 02.04.2021)
... über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran ... begehen wird. (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes , mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 , § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 ...
Artikel 7 BestDaAAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (vom 02.04.2021)
... über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), oder 2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 , § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 ... die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen ( § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), sofern 1. dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes). Die Auskunft nach den Absätzen ... die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen ( § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind 1. zur Abwehr einer ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes) in den Fällen von 1. ... die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen ( § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind 1. zur Abwehr einer ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes) in den Fällen von 1. ...
Artikel 8 BestDaAAG Änderung der Strafprozessordnung (vom 02.04.2021)
... über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran ...
Artikel 11 BestDaAAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (vom 02.04.2021)
... über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung ... sind. (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes , mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 , § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 ... über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), oder 2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang ... über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), oder 2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang ... (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes , mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 , § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 ...
Artikel 13 BestDaAAG Änderung des Telekommunikationsgesetzes (vom 02.04.2021)
... 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ... Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 113 Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 113 Absatz 7 Satz 2 und 3" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 113 Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter „ § 113 Absatz 7 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 113 Absatz ... Absatz 7 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 113 Absatz 4 und 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 113 Absatz 6 und 7 Satz 1" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1" durch die Wörter „ § 113 Absatz 6 und 7 Satz 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 4 ... 113 Absatz 6 und 7 Satz 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „ § 113 Absatz 4 und 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 113 Absatz 6 und 7 Satz 1" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1" durch die Wörter „ § 113 Absatz 6 und 7 Satz 1" ersetzt. 3. In § 149 Absatz 1 Nummer 34 und 35 wird jeweils die ... ersetzt. 3. In § 149 Absatz 1 Nummer 34 und 35 wird jeweils die Angabe „ § 113 Absatz 4" durch die Angabe „§ 113 Absatz 6" ... Nummer 34 und 35 wird jeweils die Angabe „§ 113 Absatz 4" durch die Angabe „ § 113 Absatz 6" ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die gesetzlichen ...
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 2 VDSG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen, 2. den Namen und die ... der Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die ... und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes Datum." 6. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b eingefügt: § 113a ... angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." 7. ... mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." 7. § 115 Abs. 2 wird wie folgt ...
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 3 PTSRNG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen." 5. Dem § 113 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Das Bundesamt für ...
TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
Artikel 4 TKEntschNeuOG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 110 Abs. 9, § 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 150 Abs. 12a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 ...
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... können; dabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 113 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Entgegennahme der Anordnungen zur ... Überwachung der Telekommunikation, 2. Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 113 des Telekommunikationsgesetzes , 3. Auskunftsverlangen zu Standortangaben sowie 4. Antworten zu den ...
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 2 2. ITSiG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik." 3. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... informieren oder bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen." 4. § 113 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 7 BKAG Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle (vom 01.07.2013)
... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (5) Auskunftsverlangen nach ...
§ 20b BKAG Erhebung personenbezogener Daten (vom 01.07.2013)
... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ... einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (5) Auskunftsverlangen nach ...
§ 22 BKAG Erhebung personenbezogener Daten (vom 01.07.2013)
... den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen ... Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ...
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 7 ZFdG Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle *) (vom 27.05.2020)
§ 15 ZFdG Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben *) (vom 27.05.2020)
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