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Änderung § 66m TKG vom 10.05.2012

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§ 66l TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 66m TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66l Umgehungsverbot


(Text neue Fassung)

§ 66m Umgehungsverbot


vorherige Änderung

Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.



Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

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