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Änderung § 77d TKG vom 10.11.2016

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§ 77d TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 77d TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77d Mitnutzung von Bundeswasserstraßen


(Text neue Fassung)

§ 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze


vorherige Änderung

(1) 1 Der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen hat auf schriftliche Anfrage den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die Mitnutzung der Teile einer Bundeswasserstraße zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation genutzt werden können. 2 Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt. 3 Die Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers. 4 Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. 5 Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten regeln. 6 Für die Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt verlangt werden.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach § 133 Absatz 1
und 4 entsprechend.

(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur die für die Bearbeitung des Mitnutzungsantrags nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. 2 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.



(1) 1 Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze beantragen. 2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und
der Komponenten des öffentlichen Versorgungsnetzes, für die die Mitnutzung beantragt wird,

2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung
der beantragten Mitnutzung und

3. die Angabe
des Gebiets, das mit digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen erschlossen werden soll.

(2) 1 Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über
die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze unterbreiten. 2 Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. faire und angemessene Bedingungen für
die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis für die Bereitstellung und Nutzung des Versorgungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten und Vertragsstrafen,

2.
die operative und organisatorische Umsetzung der Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art und Weise des Einbaus der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze, die Dokumentationspflichten und den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Bauarbeiten,

3.
die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.

3 Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten
und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.

(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.

(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben geschlossene Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der
Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Standardangebote
für Mitnutzungen über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle veröffentlichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)