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Änderung § 77m TKG vom 12.12.2019
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§ 77m TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung | § 77m TKG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77m Vertraulichkeit der Verfahren | |
(Text alte Fassung) 1 Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2 Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3 Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2 Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3 Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. (2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es im Verfahren nach § 77a Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. 2 Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend. |
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