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Änderung § 59 TKG vom 10.05.2012

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§ 59 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 59 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Gemeinsame Frequenznutzung


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. 2 Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.