Tools:
Update via:
Änderung § 92 TKG vom 10.05.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TKGuaÄndG am 10. Mai 2012 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 92 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 92 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen | (Text neue Fassung)§ 92 (aufgehoben) |
An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/al33848-0.htm