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Änderung § 92 TKG vom 10.05.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 92 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 92 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen


(Text neue Fassung)

§ 92 (aufgehoben)


vorherige Änderung

An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.