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Änderung § 77m TKG vom 10.11.2016
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§ 77m TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 77m TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
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(Text alte Fassung) § 77m (neu) | (Text neue Fassung)§ 77m Vertraulichkeit der Verfahren |
1 Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2 Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3 Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. |
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