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Änderung § 66e TKG vom 01.09.2007
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§ 66e TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 66e TKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
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(Text alte Fassung) § 66e (neu) | (Text neue Fassung)§ 66e Verbindungstrennung |
(1) 1 Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen. 2 Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde. (2) 1 Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 2 Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. 3 Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen. |
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