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Änderung § 66l TKG vom 01.09.2007

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§ 66l TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 66l TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 66l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66l Umgehungsverbot


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Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)