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§ 2 - Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG)
G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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§ 2 Periodizität, Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.
(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises G. v. 23. November 2011 BGBl. I S. 2298 m.W.v. 1. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 2 BeherbStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BeherbStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeherbStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeherbStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAAufhG Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend ...
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