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§ 5 - Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG)
G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebs,
- 2.
- Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 5 BeherbStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 8 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BeherbStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BeherbStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeherbStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BeherbStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 8 StatRVereuAnpG Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... Schulungsheime, 3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken." 2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. Name, Rufnummern und Adressen für ...
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