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§ 6 - Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG)
G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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§ 6 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.
(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 28. Juli 2015 BGBl. I S. 1400 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 6 BeherbStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 11 Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.07.2015 BGBl. I S. 1400 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 18 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BeherbStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BeherbStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeherbStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 11 BükrEG Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... 6 Absatz 3 des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAAufhG Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe." 4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „und des Vorjahres" gestrichen. 5. Nach ...
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 18 MEG II Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... § 6 Abs. 2 des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das durch Artikel 8a ...
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