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§ 7 - Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG)
G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Übermittlungsregelung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Zitierungen von § 7 BeherbStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BeherbStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeherbStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAAufhG Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... 2 werden die Wörter „und des Vorjahres" gestrichen. 5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 ...
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