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Änderung § 3 BeherbStatG vom 01.01.2012
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§ 3 BeherbStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 3 BeherbStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erhebungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. | (Text neue Fassung) (1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein. |
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf | |
1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abteilung 55 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. Schulungsheime, | 1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: a) 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen, b) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, c) 55.3 Campingplätze; 2. Schulungsheime; |
3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken. |
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