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Synopse aller Änderungen des BeherbStatG am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 des ELENAAufhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeherbStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BeherbStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
BeherbStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anordnung, Zweck
§ 2 Periodizität, Berichtszeitraum
§ 3 Erhebungsbereich
§ 4 Erhebungsmerkmale
§ 5 Hilfsmerkmale
§ 6 Auskunftspflicht
§ 7 Übermittlungsregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Periodizität, Berichtszeitraum


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erhebungen werden monatlich durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jährlich zu erheben.



(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.

(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Erhebungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen.



(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

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1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abteilung 55 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Schulungsheime,



1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

a) 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

b) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,

c) 55.3 Campingplätze;

2. Schulungsheime;

3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.



§ 4 Erhebungsmerkmale


Erhebungsmerkmale sind:

1. Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen; bei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt, werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunftsländern erfasst,

2. Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Campingplätzen der Stellplätze,

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3. bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garnis zusätzlich Zahl der Gästezimmer.



3. Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung,

4.
bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garnis zusätzlich Zahl der Gästezimmer,

5. bei den in Nummer 4 genannten Beherbergungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage; für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe.


§ 6 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig.

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(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres.



(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.



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§ 8 (neu)




§ 8 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizitäten zu verlängern sowie die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken;

2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.

vorherige Änderung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beherbergungsstatistikgesetz vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 953), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), außer Kraft.