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Änderung § 4 BeherbStatG vom 01.01.2012
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§ 4 BeherbStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 4 BeherbStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erhebungsmerkmale | |
Erhebungsmerkmale sind: 1. Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen; bei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt, werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunftsländern erfasst, 2. Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Campingplätzen der Stellplätze, | |
(Text alte Fassung) 3. bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garnis zusätzlich Zahl der Gästezimmer. | (Text neue Fassung) 3. Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung, 4. bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garnis zusätzlich Zahl der Gästezimmer, 5. bei den in Nummer 4 genannten Beherbergungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage; für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe. |
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