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Änderung § 26 SVWO vom 18.02.2021
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§ 26 SVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung | § 26 SVWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Auslegung der Vorschlagslisten | |
(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. 2 Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3 In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. 4 § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. |
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