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Änderung § 45 SVWO vom 18.02.2021
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§ 45 SVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung | § 45 SVWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Behandlung der Wahlbriefe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2 Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch die Deutsche Post AG befördert worden sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2 Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind. |
(2) 1 Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk 'ungültig' zu versehen. 2 Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. 3 Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift 'ungültig' versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. 4 Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt. (3) 1 Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk 'ungültig' versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. 2 Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt. (4) 1 Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. 2 Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. 3 Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. 4 Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt. |
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