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Fünfter Teil - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Fünfter Teil Kosten

§ 82 Kostenträger



(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.

(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.

(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der für sie üblichen Form zu führen. 2Die Wahlbeauftragten können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.


§ 83 Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten



(1) 1Die Versicherungsträger haben dem Bund die nach § 14 Abs. 1 entstehenden Auslagen zu erstatten. 2Diese Auslagen werden auf alle Versicherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt; soweit die Zahl der wahlberechtigten Versicherten nicht bekannt ist, ist sie vom Bundeswahlbeauftragten zu schätzen. 3Bei der Zahl der Wahlberechtigten bleiben in der Unfallversicherung die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 bis 14, 15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Personen außer Betracht.

(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der Kostenumlage unter 52 Euro läge, bleiben bei der Umlage unberücksichtigt.

(3) 1Die Versicherungsträger haben dem Bundeswahlbeauftragten, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern über den Landeswahlbeauftragten, die zur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zu machen. 2Die Landeswahlbeauftragten stellen die Angaben der landesunmittelbaren Versicherungsträger zusammen, nehmen dazu Stellung, soweit eine Schätzung erforderlich ist oder dies aus anderen Gründen erforderlich erscheint, und leiten die Aufstellung dem Bundeswahlbeauftragten zu. 3Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden Umlagebeträge fest und zieht die Beträge von den Versicherungsträgern ein. 4Der zuständige Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere.


§ 84 (weggefallen)





§ 85 (weggefallen)





§ 86 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren



(1) 1Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren nach den §§ 13 und 24, hat ihm der Versicherungsträger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Auf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des zu erstattenden Betrages fest. 3Die Festsetzung verpflichtet den Versicherungsträger, den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu zahlen.

(2) 1Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenvereinigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag eines Beteiligten, ob und inwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 87 Kosten der Beschwerdewahlausschüsse



(1) 1Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder die an einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtigten Versicherten. 2Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhanden, werden die Kosten auf alle bundesunmittelbaren Versicherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt. 3§ 83 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Satz 3, Abs. 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Kosten, die durch die Bestellung des Landeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen. 2An die Stelle des Bundeswahlbeauftragten tritt der zuständige Landeswahlbeauftragte.