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§ 2 - Minderheiten-Namensänderungsgesetz (MindNamÄndG)
Artikel 2 G. v. 22.07.1997 BGBl. II S. 1406; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geltung ab 30.07.1997; FNA: 188-80 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 30.07.1997; FNA: 188-80 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 2
Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Text in der Fassung des Artikels 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 2 MindNamÄndG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 MindNamÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MindNamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindNamÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig." 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt ...
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