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Änderung § 2 MindNamÄndG vom 01.01.2009
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§ 2 MindNamÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2 MindNamÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | (Text neue Fassung) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
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