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§ 31 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Aufsicht über die Ausbildungsbetriebe.
(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach § 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständigen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer,
- 2.
- Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,
- 3.
- Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren,
- 4.
- Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgeräten,
- 5.
- Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte sowie
- 6.
- besondere Vorkommnisse.
Frühere Fassungen von § 31 LuftPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV ... und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei- gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV ... und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei- gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Ausbildungsbetrieb § 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit § 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe § 32 Rücknahme und Widerruf der ... gefasst: „Unterabschnitt 1 Allgemeines". 4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal ... und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat. § 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe (1) Die nach § 26 zuständige Stelle ...
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