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§ 88 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:
- 1.
- theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,
- 2.
- Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
- 3.
- eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und
- 4.
- eine entsprechende Musterberechtigung.
Frühere Fassungen von § 88 LuftPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
aktuell vorher | 01.07.2007 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
aktuell | vor 01.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 96 LuftPersV Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen (vom 09.04.2015)
... Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt. Die Berechtigung ... Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4 ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV ) 100 bis 500 EUR 21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur ... bis 100 EUR 7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung ( §§ 88 , 95a LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88 , 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV) 40 bis 100 EUR 8. Anerkennung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren § 88a ... 23. § 86 wird aufgehoben. 24. Die Zwischenüberschrift vor § 88 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 9 Berechtigung zur praktischen ... sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten". 25. § 88 wird wie folgt gefasst: „§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von ... 25. § 88 wird wie folgt gefasst: „§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren Die fachlichen ...
Artikel 3 LuftPersAnpEUV Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... und Erneuerung der Berechtigungen (1) Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt. Die Berechtigung nach ... Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch." 20. § 117 wird wie folgt ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV) 100 bis 500 EUR 21. Abnahme einer ... 7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88 , 95a LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (vom 06.09.2007)
... 2. In § 3 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 40 Satz 2 Nr. 5, §§ 88 , 98, 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 133a Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter ...
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