§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:
- 1.
- theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,
- 2.
- Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
- 3.
- eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und
- 4.
- eine entsprechende Musterberechtigung.
Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV) 100 bis 500 EUR 21. Abnahme einer ... bis 100 EUR 7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung ( §§ 88 , 95a LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal ... sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren § 88a ... 23. § 86 wird aufgehoben. 24. Die Zwischenüberschrift vor § 88 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 9 Berechtigung zur praktischen ... sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten". 25. § 88 wird wie folgt gefasst: „§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von ... 25. § 88 wird wie folgt gefasst: „§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren Die fachlichen ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
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