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§ 112 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 112 Fachliche Voraussetzungen
(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Luftfahrerscheins für Flugdienstberater.
(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind
- 1.
- der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik,
- 2.
- die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater.
(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete
- 1.
- Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
- 2.
- Navigation,
- 3.
- Meteorologie,
- 4.
- Technik, Flugzeugkunde,
- 5.
- Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU),
- 6.
- Flugvorbereitung,
- 7.
- Menschliches Leistungsvermögen.
(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:
- 1.
- vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,
- 2.
- nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind.
(5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.
(6) (aufgehoben)
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Frühere Fassungen von § 112 LuftPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
aktuell vorher | 01.11.2009 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 02.10.2009 BGBl. I S. 3536 |
aktuell | vor 01.11.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 112 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 113 LuftPersV Prüfung (vom 01.11.2009)
... (2) Die Prüfung erstreckt sich auf 1. die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete, 2. die praktischen Fertigkeiten der ...
§ 134 LuftPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.12.2021)
... ausübt, 6. ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 7. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... und Umfang der Erlaubnis Unterabschnitt 3 Flugdienstberater § 112 Fachliche Voraussetzungen § 113 Prüfung § 114 Erteilung, ... Drehflügler anzuwenden." 36. Die Zwischenüberschrift vor § 112 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 3 Flugdienstberater". ... gefasst: „Unterabschnitt 3 Flugdienstberater". 37. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „einer Lizenz" durch die Wörter „eines ... ausübt, 5. ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 6. entgegen § 117 Absatz ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3536
Artikel 1 4. LuftPersVÄndV
... 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... 6 wird aufgehoben. 2. In § 113 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 112 Abs. 2" durch die Angabe „§ 112 Absatz 3" ersetzt und die Angabe „und ... Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 112 Abs. 2" durch die Angabe „§ 112 Absatz 3" ersetzt und die Angabe „und 6" ...
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