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Änderung § 27 LuftPersV vom 18.03.2021

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§ 27 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 27 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 133 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis


1 Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten:

1. die in Anlage 3 genannten Angaben,

2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und

(Text alte Fassung)

3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.

2 Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend.

(Text neue Fassung)

3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.

2 Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 106 Absatz 3 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend.

(heute geltende Fassung)